Verpackte Ware

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Verpackte Ware
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Wer beim Einkauf von verpackten Lebensmitteln Zuhause keine böse Überraschung erleben will, sollte schon im Laden gründlich das Etikett studieren. Es könnten nämlich durchaus Zutaten und Zusatzstoffe im Produkt schlummern, mit denen man nicht gerechnet hat. Oder aber, das schöne Bild auf der Packung gaukelt Inhalte vor, die tatsächlich nur in enttäuschend geringen Mengen vorhanden sind.
Bei Lebensmitteln in Dosen, Flaschen, Schalen oder Kartons sind Verbraucher immer auf Informationen auf der Verpackung angewiesen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Verkehrsbezeichnung, also der Name des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, die Angabe des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers sowie Preis- und Mengenangabe. Diese Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar, unverwischbar und leicht verständlich auf der Verpackung stehen.
Verkehrsbezeichnung

Die „verkehrsübliche“ Bezeichnung ist nichts anderes als der Name, (etwa „Schmelzkäse“ ,“Jogurtzubereitung“ oder „Helle Soße“) bzw. die Beschreibung des Produkts (zum Beispiel „Tortellini mit Gemüsefüllung“ oder „Grünkern-Bratlinge“). Anhand dieses verbindlichen Namens erkennen Verbraucher die Art des Lebensmittels und können es so auch von anderen Nahrungsmitteln unterscheiden. Phantasienamen (beispielsweise „Hochzeitssuppe“), Herstellermarken (etwa Haribo) oder Handelsmarken (zum Beispiel REWE-Produkte von „Ja“) dürfen die Verkehrsbezeichnung jedoch keinesfalls ersetzen. Sie muss neben dem Eigennamen des Produkts extra auftauchen (beispielsweise „Torteletts – Mürbe-Spritzgebäck), damit der Kunde weiß, was er in den Händen hält.

Zutatenverzeichnis

Das Zutatenverzeichnis informiert Verbraucher über die Zusammensetzung der Lebensmittel. Bei fertig verpackter Ware müssen die Zutaten, einschließlich der Zusatzstoffe, angegeben werden, die bei der Herstellung verwendet wurden. Gerade für Allergiker, die einzelne Zutaten nicht vertragen oder Menschen, die bestimmte Zusatzstoffe nicht verzehren wollen, sind diese Angaben höchst wichtig.

Auf die Reihenfolge achten! Auf dem Etikett sind die Zutaten immer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufgeführt. An erster Stelle steht also immer die Zutat, die den größten Anteil im Produkt ausmacht. Zutaten, die weniger als zwei Gewichtsprozente des Enderzeugnisses ausmachen, müssen allerdings nicht in absteigender Reihenfolge aufgeführt werden. Enthält ein Lebensmittel so genannte zusammengesetzte Zutaten, beispielsweise Würstchen in einer Dose Suppe – müssen alle Bestandteile aufgeführt werden. Entweder als separate Angabe der zusammengesetzten Zutat oder deren Zutaten werden einfach in dem Gesamtzutatenverzeichnis genannt.
Mehr Schein als Sein Laut Gesetz müssen Zutaten prozentual angegeben werden, wenn sie in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine geographische Darstellung hervorgehoben sind oder auf der Verpackung abgebildet werden. Wer dann zum Beispiel nach dem Anblick einer appetitanregend fotografierten Gulaschsuppe auf das Etikett schaut, könnte angesichts der Mengenangabe schnell enttäuscht sein, wenn er den tatsächlichen Fleischanteil erblickt. Nützlich ist die Zutatenliste um abgepackte Lebensmittel besser miteinander zu vergleichen. Doch Vorsicht: Die tatsächliche Menge manch unerwünschter Zutat lässt sich auf dem Etikett auch gut tarnen. Beispiel Zucker: Der kann sich hinter etlichen klangvollen Namen verstecken (zum Beispiel Fruktose, Glukose, Maltose). Wenn also mehrere verschiedene Süßungsmittel beim Herstellen verwendet wurden, tauchen diese zwar einzeln in der Zutatenliste auf, können aber zusammengenommen eine viel größere Menge im Produkt ausmachen.
Zusatzstoffe Zusatzstoffe müssen in der Zutatenliste immer mit dem so genannten „Klassennamen“ angegeben werden, das heißt, der Grund für ihre Verwendung muss sich daraus ableiten lassen (zum Beispiel Farbstoff, Geschmacksverstärker, Konservierungsstoff, Verdickungsmittel) Zusätzlich zum Klassennamen wird entweder der Name des Zusatzstoffes oder die so genannte E-Nummer genannt, eine Bezeichnung, die in allen EU-Ländern einheitlich ist. Die Angabe kann zum Beispiel bei einer Gewürzsoße folgendermaßen lauten: „Verdickungsmittel E 412“ oder „Verdickungsmittel Guarkernmehl“. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen halten zum Thema Zusatzstoffe den Ratgeber „Was bedeuten die E-Nummern“ bereit. Ratgeber bestellen
Lücken im Gesetz Dennoch gibt es Gesetzeslücken, so dass das Zutatenverzeichnis doch nicht ganz vollständig sein muss, nämlich dann, wenn eine Zutat selbst wieder aus mehreren Zutaten zusammengesetzt ist, gleichzeitig weniger als 2 Prozent des fertigen Lebensmittels ausmacht und lebensmittelrechtlich genau definiert ist (wie etwa Fruchtsäfte). Einige Lebensmittel dürfen auch ganz ohne Zutatenliste verkauft werden. Diese sind zum Beispiel: – Alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol-% (ausgenommen Bier) – Erzeugnisse aus nur einer Zutat (etwa Zucker) – Frisches Obst und Gemüse – sehr kleine Verpackungen, wie beispielsweise die Portionspäckchen von Marmelade im Hotel
Hinweise für Allergiker Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten nehmen in unserer Bevölkerung immer mehr zu. Einige Zutaten lösen besonders häufig allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen aus. Folgende Zutaten sowie Erzeugnisse daraus müssen daher im Zutatenverzeichnis ausdrücklich genannt werden, wenn sie im Lebensmittel enthalten sind: – glutenhaltiges Getreide – Krebstiere (wie Krabben oder Garnelen) – Eier – Fisch – Erdnüsse – Soja – Schalenfrüchte (etwa Mandeln, Haselnüsse) – Milch (einschließlich Laktose) – Sellerie – Senf – Sesam – Schwefeldioxid und Sulfite ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter. Lupine und Weichtiere (wie Schnecken, Muscheln oder Tintenfische).

Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das ungeöffnete Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften, wie Geschmack, Geruch und Nährstoffe mindestens behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist also kein Verfallsdatum oder letztes Verbrauchsdatum! Auch dürfen Lebensmittel, mit Ausnahme von Eiern, nach Ablauf des MHD noch verkauft werden. Hier ist der Händler in der Verantwortung, ob das Produkt noch einwandfrei ist.. Die Lebensmittel sollten dann auf einem Sonderstand mit Hinweisschild und Preisnachlass angeboten werden.
Für manche Lebensmittel hängt die Haltbarkeit von bestimmten Bedingungen ab, wie zum Beispiel der Lagertemperatur. Die muss dann auf dem Etikett mit vermerkt sein. (Beispiel Milch: „Bei +8*C mindestens haltbar bis:) Ohne MHD dürfen hingegen zum Beispiel verpacktes Frischobst und -gemüse, Wein, Zucker, Salz, Kaugummi oder bestimmte Zuckerwaren sowie manche Backwaren wie Brötchen, die normalerweise innerhalb von 24 Stunden gegessen werden, verkauft werden.

Verbrauchsdatum

Sehr leicht verderbliche Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gesundheitsgefahr darstellen können, werden mit dem Verbrauchsdatum gekennzeichnet. Das Verbrauchsdatum benennt den letzten Tag, an dem die leicht verderblichen Lebensmittel noch verzehrt werden können. Gekennzeichnet wird mit „verbrauchen bis …“ Zusätzlich müssen die konkreten Aufbewahrungsbedingungen angegeben werden (beispielsweise: „Bei Aufbewahrung bei maximal 7 Grad Celsius zu verbrauchen bis 10.08.“) Im Unterschied zum Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen Lebensmittel mit überschrittenem Verbrauchsdatum nicht mehr verkauft werden. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums sollen sie auch nicht mehr gegessen werden.

Tipp: Überprüfen Sie die Temperatur in Ihrem Kühlschrank. Das Mindesthaltbarkeitsdatum für zu kühlende Lebensmittel bezieht sich meist auf einen Bereich zwischen 6 und 8 Grad Celsius. Manche Produkte müssen allerdings kühler gelagert werden, wie etwa vorverpacktes Hackfleisch bei maximal 2 Grad Celsius.

Hersteller

Auf Fertigpackungen müssen Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers angegeben sein. Zusätzlich muss eine Los- oder Chargennummer auf der Packung stehen. Ein Los bezeichnet dabei eine bestimmte Menge von Lebensmitteln, die alle unter gleichen Bedingungen erzeugt wurden. Das hat den Vorteil, dass bei schwerwiegenden Mängeln Rückrufaktionen mit Hilfe einer solchen Nummer praktikabler umsetzbar sind. Anhand der Losnummer kann die Ware bis zum Erzeuger zurückverfolgt werden. Die Losnummer ist vor allem wichtig für die Arbeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden

Tipp: Für Reklamationen gibt es – je nach Beschwerde – mehrere Anlaufstellen für Verbraucher. Siehe dazu Richtig reklamieren.

Herkunftsangabe

Bei den meisten Arten von frischem Obst und Gemüse muss das Ursprungsland angegeben werden. Nicht unter diese Regelung fallen: frische Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokosnüsse, Paranüsse oder Datteln, Frühkartoffeln (vom 1. Januar bis 30. Juni) und andere Speisekartoffeln. Informationen zur Herkunftskennzeichnung bei weiteren Lebensmitteln finden Sie hier.

Preisangabe

Die Preisangaben-Verordnung schreibt vor, dass zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis pro Mengeneinheit am Verkaufsregal oder der Ware zugeordnet ausgezeichnet sein muss. Für den Verbraucher wird der Preisvergleich so wesentlich einfacher.

Genannt werden muss der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter, bei kleineren Mengen bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter pro 100 Gramm oder 100 Milliliter.
Bei Waren, für die das Abtropfgewicht anzugeben ist (zum Beispiel Konserven), bezieht sich der Grundpreis pro Mengeneinheit auf das Abtropfgewicht.
Die Angaben müssen gut erkennbar und leicht leserlich sein.
Von der Preisangaben-Verordnung ausgenommen sind Produktmengen bis zu 10 Gramm oder 10 Milliliter, sowie Artikel aus Getränke- und Verpflegungsautomaten. Die Grundpreisangabe entfällt auch, wenn Waren von kleinen Direktvermarktern oder Einzelhändlern angeboten werden oder der Grundpreis mit dem Endpreis identisch ist (etwa 1 Liter Milch).

Tipp: Um die Preise von Produkten in unterschiedlichen Angebotsgrößen miteinander vergleichen zu können, sollte man auf die jeweilige Grundpreisangabe achten.

Mengenangabe

Verpackungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen, so dass der tatsächliche Inhalt oft nur schwer zu erahnen ist. Da hilft schon mal ein Blick auf die angegebene Füllmenge, denn auch die ist Pflicht auf verpackten Nahrungsmitteln.

Bei festen Lebensmitteln wird die Füllmenge meist in Gramm oder Kilo angegeben, bei flüssigen Nahrungsmitteln (beispielsweise Milch oder Soßen) oder bei Speiseeis in Liter oder Milliliter. Bei manchen Sorten von Obst, Gemüse oder Gewürzen (etwa Muskatnüsse) wird nur die Stückzahl angegeben. Auf „Leichtgewichten“, die weniger als 50 Gramm wiegen, dürfen Füllmengenangaben fehlen. Bei konzentrierten Produkten (etwa für Suppen oder Salatsoßen) muss angegeben werden, wieviel Liter bzw. Milliliter das zubereitete Produkt ergibt.

Bei Puddingpulver oder Fertigmischungen (zum Beispiel für Pürees oder Klöße) muss die Menge an Flüssigkeit angeben sein, die für das Zubereiten gebraucht wird. Bei Backpulver und Backhefe muss das Gewicht des Mehls angegeben werden, das zum Verarbeiten benötigt wird.

Für Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (etwa Obst in Dosen) ist das Abtropfgewicht entscheidend. Darunter versteht man das Gewicht des Lebensmittels nach dem Abgießen und Abtropfen der Aufgussflüssigkeit. Beispiel: „Füllmenge: 825 Gramm, Abtropfgewicht: 490 Gramm“. Aufgussflüssigkeiten können zum Beispiel Wasser, Essig oder Salzlake sein.

Aufhebung verbindlicher Einheitsgrößen: Lange Zeit gab es für bestimmte Lebensmittel verbindliche Einheitsgrößen, Zucker zum Beispiel im 1-Kilo-Paket oder Schokolade als 100-Gramm-Tafel. Diese beiden sowie Milch, Limonade, Fruchtsäfte, Mineralwasser und Bier dürfen nun auch in beliebig größeren oder kleineren Packungsgrößen angeboten werden. Versteckte Preiserhöhungen sind dann möglich, wenn die Produkte weniger wiegen als zuvor, bei gleich bleibendem Preis, beispielsweise Schokolade, die nur noch 95 Gramm wiegt, statt zuvor 100 Gramm. Die Aufhebung der Nennfüllmengen gilt nicht für Wein, Schaumwein und Spirituosen.

Unterfüllung (Abweichungen von der Nennfüllmenge): Hersteller dürfen die Füllmenge einer Fertigpackung innerhalb einer Produktcharge im Mittel nicht unterschreiten. Gewisse Abweichungen einzelner Packungen sind jedoch innerhalb bestimmter gesetzlicher Toleranzgrenzen erlaubt. Wenn die Fertigpackung allerdings wesentlich weniger als die angegebene Inhaltsmenge auf die Waage bringt, kann man von einer Unterfüllung sprechen.

Tipp: Wer den Verdacht hegt, eine unterfüllte Packung gekauft zu haben, kann sich an die Link öffnet in neuem FensterVerbraucherzentrale seines Bundeslandes sowie an die zuständigen Link öffnet in neuem FensterEichämter und Lebensmittelüberwachungsämter wenden.

(Quelle:http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131698387807090/link397831A.html)

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