Virtuelle Schnäppchenjagd: Regeln für Online-Auktionen

Wer bei Auktionen im Internet keinen teueren Reinfall erleben will, sollte einige Tipps beherzigen

Angebot Stellt der Verkäufer sein Angebot in eine der Auktions-Plattformen ein, ist er daran grundsätzlich gebunden. Sobald ein Käufer ein Gebot abgegeben hat, kann der Anbieter nur noch in besonderen Fällen sein Angebot zurücknehmen, etwa wenn der angebotene Artikel in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.
Beschreibung Was virtuell unter den Hammer kommen soll, sollte möglichst exakt beschrieben werden. Schon im Auktionstitel empfiehlt es sich, etwa Marke, Größe, Farbe exakt zu benennen. Achtung: Über aufgeführte positive Eigenschaften muss die Ware auch wirklich verfügen. Zudem dürfen bekannte Mängel nicht verschwiegen werden. Zum Angebot gehört inzwischen auch ein Foto – ohne läuft bei den Auktionen im Internet fast nichts.
Kosten
Wer Waren einstellt, zahlt eine Gebühr und beim Verkauf zusätzlich eine Provision. Die Gebühren variieren – je nach dem vom Verkäufer vorgegebenen Startpreis und dem erzielten Verkaufspreis. Daher empfiehlt es sich, einen nicht zu hohen Startpreis zu wählen.
Bezahlung Die meisten Verkäufer verlangen Vorkasse per Überweisung. Zahlt der Käufer nicht, sollte der Verkäufer ihn auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist – etwa eine Woche – die vereinbarte Summe zu überweisen. Reagiert der Kunde auch darauf nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Für einen geringen Preisaufschlag können Käufe zumeist über ein Zwischenkonto des Auktionators oder ein Treuhandkonto abgerechnet werden. Der Verkäufer erhält sein Geld erst, nachdem die Ware ausgeliefert wurde. Bisweilen besitzt der Käufer sogar das Recht, die Ware zu prüfen.
Versand Bei Verkäufen über Internet-Plattformen trägt meist der Käufer die Kosten für den Versand. Bezüglich der Haftung für Verlust oder Beschädigung der Kaufsache ist zu unterscheiden: Zwischen Privatpersonen wird regelmäßig ein sog. Versendungskauf vereinbart. Hierbei trägt der Verkäufer solange das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, bis er sie an ein Versandunternehmen übergeben hat. Kommt die Ware nicht beim Käufer an, muss der Verkäufer deshalb beweisen können, dass er sie abgeschickt hat. Ratsam ist es, den Einlieferungsschein des Versenders aufzubewahren oder die versteigerte Ware unter Zeugen aufzugeben. Kann der Verkäufer beweisen, dass er die Ware versandt hat, braucht er sie bei Verlust oder Beschädigung nicht noch einmal zu liefern. Der Käufer muss in einem solchen Fall jedoch trotzdem für die verloren gegangene oder beschädigte Sache bezahlen. Er kann sich aber an das Versandunternehmen wenden, wenn er seinen Schaden ersetzt haben möchte. Im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt die Regelung über den Versendungskauf nicht. In diesem Fall trägt das verkaufende Unternehmen weiterhin die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Kaufsache, auch nach Übergabe an ein Versandunternehmen.
Gewährleistung privater Anbieter Private Verkäufer können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren für ihre Ware ausschließen. Darauf muss aber deutlich hingewiesen werden, etwa durch die Formulierung „Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen“. Fehlt dieser Ausschluss, steht auch der private Verkäufer zwei Jahre für die Mängelfreiheit der Ware gerade. Private Verkäufer, die öfter auf Auktionsplattformen Ware anbieten und dabei gleich lautende Vertragsmuster verwenden, sollten einen Gewährleistungsausschluss besonders sorgfältig formulieren. Wird der Gewährleistungsausschluss mehr als zweimal in einem kurzen Zeitraum verwendet, könnte es sich nämlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handeln. Dann müsste der Text den besonders strengen Anforderungen des AGB-Rechts genügen und dürfte eine mögliche Haftung für grobes Verschulden nicht ausschließen. Der Gewährleistungsausschluss sollte daher folgendermaßen formuliert werden: „Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen groben Verschuldens.“
Gewährleistung gewerblicher Anbieter Wer bei gewerblichen Versteigerungen mitbietet, kann auf die regulären Gewährleistungsrechte pochen: Bei mangelhafter Ware können Kunden eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Wenn die Reparatur zweimal scheitert, kann man einen Preisnachlass fordern oder die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurück verlangen.
Widerrufsrecht Wer als privater Verbraucher bei Internet-Auktionen Waren oder Dienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter ersteigert, kann den Vertrag grundsätzlich widerrufen. Hierüber muss der Kunde eine Widerrufsbelehrung in „Textform“ (etwa E-Mail oder Fax) erhalten. Die Frist zum Widerruf hängt davon ab, ob die Belehrung korrekt oder fehlerhaft war:
Ordnungsgemäße Belehrung: Die Frist, in der ein Widerruf möglich ist, beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware. Danach hat der Kunde 14 Tage lang Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
Verspätete Belehrung: Erfolgt die Belehrung nicht umgehend nach dem Zuschlag, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Keine oder fehlerhafte Belehrung: Wird der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, besteht das Widerrufsrecht sogar ohne Fristbegrenzung.

Wird jedoch etwas von „Privat zu Privat“ versteigert, ist ein Widerruf nicht möglich.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131576177716286/link25124A.html)

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