Vorsicht bei unfreier Rücksendung von „strittigen“ Warenlieferungen

Verbraucherzentrale: Unbestellte Ware muss nicht zurückgesandt werden

Bereits im vergangenen Jahr warnten die Verbraucherzentralen vor Vertragsschlüssen am Telefon über so genannte „Pillen-Abos“. Dennoch versuchen weiterhin Anbieter von angeblichen „Wundermittelchen“ in Größenordnungen ihre Produkte per Telefonaquise an den Mann oder die Frau zu bringen. Geködert werden die Verbraucher mit supergünstigen Probepackungen, keine zehn Euro für den Monatsbedarf. Da der Absatz aber nicht nur auf die Abnahme einer Probepackung ausgerichtet ist, wird nach wie vor versucht, langfristige Verträge regelrecht unterzuschieben. Dann geht es aber um Summen, die zwischen 50 und knapp 100 Euro pro Monat liegen. Den meisten angerufenen Verbrauchern wird genau das bei den Telefonaten nicht deutlich. Nach Abnahme und Bezahlung der Probepackung treffen weitere Lieferungen ein. Nach Ansicht der Verbraucherschützer handelt es sich hierbei jedoch um unbestellte Waren. Wird nicht bezahlt, folgen ziemlich schnell Mahn- und Inkassoschreiben. Mit Nachdruck sollen die Betroffenen zur Einhaltung der angeblich geschlossenen Lieferverträge bewegt werden.

Schicken Verbraucher die eingehenden unbestellten Lieferungen unfrei – also ohne Porto – an den Anbieter zurück, beginnt ein kostenintensives Pingpong-Spiel: Der Anbieter verweigert die Annahme, die Sendung geht wieder zurück an den Verbraucher, dieser nimmt das Paket ebenfalls nicht ab. Dann wird die Sendung in der Zentralen Paketermittlung in Wuppertal eingelagert. Eine Rechnung der Deutschen Post AG folgt allerdings auf dem Fuß. Ein Beförderungsnachentgelt, eine Aufwandspauschale für die Lagerung und ein Beförderungsentgelt für die erneute Zustellung – alles in allem rund 50 Euro – werden verlangt. Diese muss der Verbraucher angesichts des berechtigten Anspruches der Deutschen Post AG zahlen. Ein Umstand, den Betroffene schwer einsehen wollen.

Die Verbraucherzentrale rät deshalb dringend von einer unfreien Rücksendung strittiger Warenlieferungen ab. Handelt es sich um klassische unbestellte Ware, muss keine Rücksendung erfolgen. Will man sich dennoch der Waren gegenüber dem Versender „entledigen“, sollte man diesen auffordern mitzuteilen, wie und vor allem zu welchen Konditionen er wieder in den Besitz seiner Ware kommen will. Erst dann, wenn eine Übernahme der Versandkosten schriftlich erklärt wird, ist der Verbraucher auf der sicheren Seite.

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