Warten auf den Reisebus

Geringe Verspätungen sind hinzunehmen

Urlauber, die an einem Zusteigetreffpunkt im Freien auf den Bus warten müssen, können unter Umständen einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen oder von der Reise zurücktreten.

Grundsätzlich ist eine geringfügige Verzögerung des Reisebeginns hinzunehmen. Maßgeblich für die zumutbare Wartezeit sind die jeweiligen örtlichen, zeitlichen und witterungsbedingten Verhältnisse.

Reisenden kann beispielsweise zwei Stunden Warten bei Schneetreiben im Dezember ohne Benachrichtigung vom Veranstalter und ohne die Möglichkeit, selbst Kontakt zum Veranstalter aufzunehmen, nicht zugemutet werden. Das hat das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2/24 S 123/88) entschieden. Die Reisenden hätten berechtigterweise die Reise nicht angetreten und mussten keine Stornokosten zahlen.

Ebenso hat das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 32 C2890/94-48) für den Fall entschieden, dass ein Reisebus nicht an dem in den Reiseunterlagen genannten Zusteigetreffpunkt, sondern an einer anderen Stelle anhält und aus diesem Grund den Reisenden nicht sieht.

Bevor die Reise aufgrund der Verspätung des Busses nicht angetreten wird, muss jedoch, soweit möglich, der Reiseveranstalter informiert und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn keine Abhilfe geschaffen wird, darf die Reise abgesagt werden, ohne dass Stornierungskosten zu zahlen sind.

Wenn Sie die Reise zwar antreten, aber einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen möchten, sollten Sie Beweise für die Verspätung unter widrigen Umständen sammeln, beispielsweise Zeugen suchen. Die Verspätung muss dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigt werden, soweit hierzu eine Möglichkeit gegeben ist. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen.

Der Reiseveranstalter kann daraufhin den Mangel beseitigen oder Ihnen ein Ersatzangebot machen, beispielweise ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellen. Dieses Ersatzangebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Leistung (Reisebus) entspricht oder besser ist. Erfolgt keine Abhilfe, müssen Sie, wenn Sie aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, innerhalb eines Monats die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises von dem Reiseveranstalter zurückverlangen.

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131687104118050/link205282A.html)

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