Ärger rund um den Flug bei Pauschalreisen – Verlegung des Fluges

Verschiebt sich der Flug um einige Stunden, haben Pauschalurlauber zumeist keinen Anspruch, einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen.

Das gilt selbst dann, wenn der Reiseveranstalter die Änderung kurzfristig mitgeteilt hat.

Der Reiseveranstalter kann sich in seinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, Flugzeiten zu ändern. Grundsätzlich müssen Sie den ersten und den letzten Urlaubstag vollständig zur An- und Abreise einplanen. Sie können den Reisepreis nur mindern, wenn durch die Flugverlegung Ihre Nachtruhe verkürzt oder der zweite bzw. vorletzte Ferientag ebenfalls beeinträchtigt wird. Dann sollten Sie dies unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen.

Ihre Beanstandungen sollten Sie im Beisein von Zeugen erklären, oder Sie lassen sich vom örtlichen Reiseleiter schriftlich bestätigen, dass er die Mängelanzeige „zur Kenntnis genommen“ hat. Andernfalls müssen Sie sich direkt an den Reiseveranstalter in Deutschland wenden – am besten telefonisch und unter Zeugen. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131687104118050/link205552A.html)

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