Wohn-Riester

Für welche Vorhaben kann Wohn-Riester eingesetzt werden?

Für welche Zwecke Wohn-Riester eingesetzt werden kann, ist in § 92a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Verwendung ist vor allem möglich:

Beim Kauf oder Bau einer Immobilie oder
zur Entschuldung einer Immobilie zu Beginn der sogenannten Auszahlungsphase.

Bei der förderbaren Immobilie kann es sich um ein eigenes Haus, eine Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung oder auch um ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht handeln. Der Staat fördert selbstgenutzte Immobilien, damit Menschen im Alter mietfrei wohnen können. Daher ist Wohn-Riester nicht einsetzbar beim Erwerb von Ferienwohnungen oder Schrebergartenlauben, auch nicht bei Modernisierungsmaßnahmen der eigenen vier Wände.

Der Begriff Auszahlungsphase mag in diesem Zusammenhang etwas überraschen, da es bei Wohn-Riester im Gegensatz zu „normalen“ Riester-Verträgen ja keinen Zeitpunkt gibt, ab dem es Auszahlungen in Form einer Rente gibt. Trotzdem verwendet der Staat den Begriff. Dabei geht es um die Auflösung des sogenannten Wohnförderkontos, auf das später noch eingegangen wird. Der Zeitpunkt ist definiert in § 92a EStG. Der Auszahlungszeitpunkt liegt zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten.

(Quelle: http://www.vz-nrw.de/UNIQ131697338628980/link856401A.html)

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