Bundesgerichtshof: Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden

Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: III ZR 203/10). Pflegebedürftige Menschen zu betreuen, erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in deren persönlichen Lebensbereich ein. Deshalb sieht der BGH auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge – zum Beispiel auch mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnervermittlern – besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 627) ein fristloses Kündigungsrecht. Dieses Recht können die Firmen nicht durch ihr Kleingedrucktes ausschließen.

Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger selbst dann fristlos kündigen kann, wenn sein vorformulierter Pflegedienstvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht. Nach dem BGH-Urteil benachteiligt diese Klausel den Pflegebedürftigen unangemessen und ist deshalb unwirksam. Daraus folgt auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung keinen Cent mehr in Rechnung stellen darf.

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