Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude

Der Energieausweis dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Gebäudes.

Wir informieren Sie über Rechte und Pflichten, die der Energieausweis für Eigentümer, Mieter und Käufer eines Hauses oder einer Wohnung mit sich bringt und was es bei der Ausstellung eines Ausweises zu beachten gilt.
Gesetzeslage
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt die Einführung von Energieausweisen zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Die Ausstellung eines Ausweises für Bestandsgebäude kann dabei auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen: auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes („Bedarfsausweis“) oder auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs der Bewohner („Verbrauchsausweis“).
Ausstellersuche
Zur Ausstellung von Energieausweisen sind nach der Energieeinsparverordnung nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationskriterien nachweisen können. Da es jedoch keine vollständige Liste der zugelassenen Aussteller gibt, gestaltet sich die Suche nach einem qualifizierten Aussteller oftmals schwierig.
Vermietung und Verkauf
Bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Damit sollen potenzielle Käufer oder Mieter über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten, die bei unsanierten Gebäuden einen immer größeren Teil der Wohnkosten ausmachen, informiert werden. Ein Energieausweis muss allerdings nur dann vorgelegt werden, wenn das Objekt verkauft oder neu vermietet wird. Bestandsmieter haben kein Recht, den Ausweis zu sehen.
Was sagt der Energieausweis aus?
Der Energieausweis soll einen Vergleich der energetischen Beschaffenheit von Gebäuden in ganz Deutschland ermöglichen. Der Ausweis erlaubt jedoch keinen unmittelbaren Rückschluss auf den zu erwartenden Energieverbrauch und die Energiekosten. Warum nicht? Der Energieverbrauch ist stark von individuellen Verhaltensweisen und zukünftigen Witterungsverhältnissen abhängig, die sich im Ausweis nicht abbilden lassen. Da der Ausweis zudem für das ganze Gebäude gilt, kann der Energieverbrauch einer einzelnen Wohnung merklich davon abweichen.
Plausibilitäts-Check von Energieausweisen
Die ersten Erfahrungen nach Einführung des Energieausweises zeigen, dass auf die Qualität ausgestellter Ausweise nicht immer Verlass ist. Mit unserem Online-Energiebedarfsrechner können Sie als Gebäudeeigentümer oder als Kauf- und Mietinteressent mit wenigen Angaben den Energiebedarfskennwert eines Gebäudes ermitteln. Damit können Sie die Energieeffizienz des Gebäudes bewerten und grob einschätzen, ob der im Energieausweis dokumentierte Kennwert plausibel ist.

Ausstellersuche
Zur Ausstellung von Energieausweisen sind nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationskriterien nachweisen können. Da es jedoch keine vollständige Liste der zugelassenen Aussteller gibt, gestaltet sich die Suche nach einem qualifizierten Aussteller oftmals schwierig.

Ausstellerberechtigung und -qualifikation

Zur Ausstellung berechtigt sind laut EnEV nur Fachkräfte mit besonderer Aus- und/oder Weiterbildung sowie Berufspraxis (meist Ingenieure, Architekten, Physiker oder Handwerker). Die EnEV gibt eine genaue und abschließende Aufzählung der Voraussetzungen. Da es kein amtliches Zertifikat der Zulassung gibt, muss sich der Auftraggeber auf die Aussage des Ausstellers verlassen. Allerdings: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld belegt werden kann.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Da es kein spezielles Zertifikat für die nach der Energieeinsparverordnung 2009 zugelassenen Aussteller gibt, empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung des Ausstellers, dass er persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen nach der EnEV 2009 berechtigt ist. Die formale Zulassung des Ausstellers sagt allerdings noch nichts über seine Qualifikation. Vergleichen Sie daher verschiedene Angebote und fragen Sie nach bisherigen Erfahrungen und der Zahl der bereits durchgeführten Gebäudeberechnungen. Achten Sie auch darauf, dass der Aussteller eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die ggf. entstehende Ansprüche im Fall fehlerhaft ausgestellter Ausweise abdecken kann.

Ausstellersuche

Eine vollständige Liste der zugelassenen Aussteller gibt es nicht. Bei der Internetsuche findet man sowohl Portale mit Ausstellerübersichten (meist nach Postleitzahl geordnet) als auch Einzelaussteller. Die Einträge beruhen in der Regel auf ungeprüften Selbstauskünften der Aussteller. Die Liste der Link öffnet in neuem FensterDeutschen Energieagentur nimmt nur Aussteller auf, deren Qualifikation von ihr geprüft wurde. Eine Gewähr für die Qualität und Richtigkeit der Ausweise ist damit aber noch nicht verbunden.

Zusätzliche Sicherheit bietet ein Energieausweis mit dena-Gütesiegel. Das Gütesiegel wird ausschließlich für Energieausweise vergeben, die auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden und bei denen besondere Anforderungen an die Qualifikation des Ausstellers und die Vorgehensweise bei der Ausstellung eingehalten werden. Außerdem wird dem Ausweis eine Kurzdokumentation mit den errechneten Gebäudedaten beigefügt. Allerdings sind Energieausweise mit dena-Gütesiegel erheblich teurer. Berechtigte Aussteller finden sich ebenfalls auf der Link öffnet in neuem Fensterdena-Liste.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
In jedem Falle sollten Sie sich vor der Bestellung des Ausweises vergewissern, dass folgende Leistungen entweder auf der Internetseite des Ausstellers oder schriftlich ausdrücklich zugesichert werden:

Vertrag mit genauer Leistungsbeschreibung
Erklärung des Ausstellers, auf welcher Grundlage er persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung berechtigt ist
Schriftliche Bestätigung aller Daten und Angaben, die von Ihnen übermittelt und für die Erstellung des Ausweises verwendet wurden,
Datenschutzzusicherung für alle übermittelten und errechneten Daten
Nummer der Berufshaftpflichtversicherung des Ausstellers, die ggf. entstehende Ansprüche im Fall fehlerhaft ausgestellter Ausweise abdecken kann.
Fragen Sie nach bisherigen Erfahrungen und der Zahl der bereits durchgeführten Gebäudeberechnungen.
Vergleichen Sie verschiedene Angebote und gehen Sie keine Kompromisse ein.

Durch Ihre Forderungen tragen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit und zur Verbesserung des Qualitätsstandards bei.

Datenerhebung und Ortstermin

Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes durch den Aussteller ist nicht vorgeschrieben. Der Eigentümer kann die Daten bereitstellen, die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlich sind. Tut er das, ist er dafür verantwortlich, dass die Angaben richtig sind. Zusätzlich ist der Aussteller verpflichtet, die übermittelten Daten auf Plausibilität zu prüfen; er darf diese nur verwenden, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bestehen (siehe auch Billigangebote für Verbrauchsausweise).

Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten und dem angewandten Rechenverfahren. Wird die Richtigkeit des Energieausweises zum Beispiel nach einem Hausverkauf vom Käufer in Frage gestellt, so gewinnt die Form und Qualität der Datenerhebung eine besondere Bedeutung. Es empfiehlt sich daher für den Eigentümer, unseren Empfehlungen zu folgen.
Leider ist die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Veröffentlichung eines Mustererhebungsbogens im Bundesanzeiger bisher unterblieben. Minimieren Sie Ihr Risiko und entscheiden Sie sich für Aussteller mit vollständigen und übersichtlich gestalteten Eingabemasken und Fragebögen.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes mit weitgehender Datenerhebung durch den Aussteller ist zwar nicht vorgeschrieben und hat ihren Preis, sichert aber den Eigentümer bei Zweifeln an der Richtigkeit des Ausweises und möglichen Schadensersatzforderungen besser ab. Werden konkrete Modernisierungsempfehlungen oder gar eine Energieberatung erwartet, ist ein Vor-Ort-Termin unabdingbar.

Was gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Aussteller des Ausweises?

Die Anfertigung eines Energieausweises ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag. Link öffnet in neuem FensterDie EnEV schreibt vor, dass Energieausweise den gesetzlichen Mustern entsprechen und damit auch einige Mindestangaben enthalten müssen. Fehlt in dem Ausweis nur eine Pflichtangabe, so ist er fehlerhaft.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Entspricht der Ausweis nicht den gesetzlichen Vorgaben, können Sie als Auftraggeber vom Aussteller des Ausweises zunächst kostenlose Nachbesserung verlangen. Kommt der Aussteller dieser Pflicht nicht nach, können Sie nach angemessener Fristsetzung weitere Rechte geltend machen und zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn der Aussteller die Nachbesserung von vornherein als unzumutbar ablehnt. Sie erhalten dann das für den Ausweis gezahlte Entgelt zurück.
Gehen Sie nicht auf Vorkasseforderungen ein. Bestehen Sie zunächst auf der Lieferung eines korrekten und vollständigen Ausweises.

Billigangebote für Verbrauchsausweise

Zunehmend tauchen Billig- und Schnäppchenangebote für Energieausweise auf. Dahinter verbergen sich in der Regel Verbrauchsausweise mit Datenerhebung per Internet und Online- oder Postzustellung des Ausweises. Sofern Sie sich für diesen Ausweistyp entscheiden, so prüfen und vergleichen Sie die Angebote sorgfältig nach unseren Empfehlungen. Bereits bei der Datenerhebung gibt es erhebliche Unterschiede und Mängel, die dazu führen können, dass der Ausweis fehlerhaft ist und damit seine Funktion nicht erfüllt. Folgende Daten müssen für die Ausstellung eines Energieausweises zwingend abgefragt werden:

Anlass der Ausstellung
Gebäudetyp und Adresse des Gebäudes
Bei gemischter Gebäudenutzung für Wohnen und Gewerbe: der Gebäudeteil
Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik (Heizung, Solaranlage, Lüftung)
Anzahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche
Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre
Anfangs- und Enddatum der drei Abrechnungszeiträume
Hat es in diesen Abrechnungszeiträumen längere Leerstände gegeben? Dauer?
Ist der Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten enthalten: ja/nein
Wird das Gebäude auch gekühlt: ja/nein
Ist der Keller beheizt?: ja/nein

Zum Energieausweis gehören auch sinnvolle Modernisierungsempfehlungen. Dafür muss neben dem Baujahr des Gebäudes abgefragt werden, welche nachträglichen Modernisierungsmaßnahmen in welchem Jahr bereits durchgeführt worden sind, zum Beispiel:

Wärmdämmung von Dach, Außenwänden, Kellerdecke, Spitzboden
Austausch der Fenster oder der Verglasung
Dämmung von Heizleitungen, Einbau von Thermostatventilen
Solar- oder Lüftungsanlage

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Lassen Sie sich nicht mit der Auskunft abspeisen, bei einem Verbrauchsausweis seien Empfehlungen nicht erforderlich oder möglich. Diese zusätzlichen Angaben benötigt der Aussteller außerdem zur vorgeschriebenen Prüfung der Daten auf Plausibilität. Werden Sie nicht erhoben, so besteht der begründete Verdacht, dass dieser Aussteller seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt. Beachten Sie unsere Empfehlungen zur Ausstellersuche.

Preis und Zahlungsweise

Verbrauchsausweise werden bereits unter 25 Euro angeboten. Offenbar gilt sowohl „Was gut ist, muss nicht teuer sein“ als auch „Was schlecht ist, muss nicht billig sein“! Eine Prüfung der Angebote wie in unter den Stichworten Ausstellersuche und Billigangebote für Verbrauchsausweise beschrieben bleibt Ihnen also nicht erspart.

Bedarfsausweise sind ab etwa 150 Euro zu haben. Ihr Preis hängt wesentlich von der Gebäudegröße und einer Gebäudebegehung durch den Aussteller ab. Eine Energieberatung ist in der Erstellung des Energieausweises nicht inbegriffen. Wer eine Modernisierung plant, kann sich einen Energieausweis auch im Rahmen eines Gebäude-Energiegutachtens ausstellen lassen.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Gehen Sie nicht auf Vorkasseforderungen ein. Bestehen Sie zunächst auf der Lieferung eines korrekten und vollständigen Ausweises und fordern Sie bei mangelhafter Lieferung kostenlose Nachbesserung.

Die Gesetzeslage
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt die Einführung von Energieausweisen zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Die Ausstellung eines Ausweises für Bestandsgebäude kann dabei auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen: auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes („Bedarfsausweis“) oder auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs der Bewohner („Verbrauchsausweis“).

Was steht im Energieausweis?

Der Energieausweis umfasst vier Seiten und eine Anlage mit Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungen. Energieausweis_Seite_1 Die erste Seite des Ausweises enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, darunter die Adresse, das Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik sowie die Anzahl der Wohnungen. Bei Energieausweisen, die nach 1. Oktober 2009 ausgestellt wurden, finden sich hier auch Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Lüftungskonzept. Außerdem ist auf der ersten Seite vermerkt, welches Verfahren zur Berechnung der energetischen Qualität des Wohngebäudes eingesetzt wird. Erfolgt die Ermittlung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs, sind die Kennwerte für Energiebedarf auf Seite 2 ausgewiesen, bei der Ermittlung über den gemessenen Energieverbrauch werden die Kennwerte für Energieverbrauch auf Seite 3 dargestellt.

Anhand von Vergleichswerten kann das Gebäude energetisch eingestuft werden. Seite 4 des Energieausweises enthält Erläuterungen zu den Berechnungsverfahren. Im Anhang werden für den Gebäudeeigentümer in knapper Form kostengünstige Vorschläge zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes gemacht, sofern diese möglich sind. Sind kostengünstige Empfehlungen zur Modernisierung nicht möglich, ist dies vom Ausweisaussteller auf dem Formular zu vermerken.

Wer benötigt einen Energieausweis?

Der Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung muss dem potentiellen Käufer gemäß Energieeinsparverordnung einen Energieausweis zugänglich machen. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden, das heißt, wer im selbstgenutzten Wohneigentum bleibt oder nicht neu vermietet, braucht keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie alle Gebäude (auch Neubauten) innerhalb von Ensembles und Denkmalbereichen sind von der Ausweispflicht freigestellt.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Auch wenn Sie Wohnung oder Haus als Eigentümer selbst nutzen und daher keinen Energieausweis benötigen, lohnt sich angesichts steigender Energiepreise in vielen Fällen eine Dämmung oder Heizungserneuerung. Wichtig ist eine fachkundige und unabhängige Beratung, damit die Maßnahmen gut aufeinander abgestimmt sind und fachgerecht durchgeführt werden.

Welcher Ausweis: Bedarf oder Verbrauch?

Der Energieausweis wird für das gesamte Wohngebäude erstellt. Es gibt zwei Arten zur Ermittlung der energetischen Qualität eines Gebäudes, die sich grundsätzlich voneinander unterscheiden:

Auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes (nachfolgend „Bedarfsausweis“ genannt):
Die Energiebedarfskennwerte (für End- und Primärenergie) werden rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur etc.) berechnet. Es sind keine Messungen, wie z.B. Wärmebilder erforderlich. Die Vorteile dieses Ausweises: Zum einen sind die Kennwerte unabhängig vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten der Bewohner; zum anderen beziehen sich die Modernisierungsempfehlungen auf die konkrete Bausubstanz. Hinweis: Die Genauigkeit und damit die Aussagekraft des Ausweises hängen sehr vom Aufwand und von der Exaktheit der Datenaufnahme sowie von der Erfahrung des Ausstellers ab. Günstige Angebote können also zu Lasten der Genauigkeit gehen.

Auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs des Gebäudes (nachfolgend „Verbrauchsausweis“ genannt):
Der Energieverbrauchskennwert (für Endenergie) wird rechnerisch auf der Grundlage von Heiz- und ggf. Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung oder anderer geeigneter Verbrauchsdaten des gesamten Gebäudes ermittelt. Über Klimafaktoren werden die Verbrauchsdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet, sodass zum Beispiel besonders harte Winter nicht zu einer schlechteren Bewertung des Gebäudes führen. Die Nachteile dieses Ausweises: Zum einen sind die Kennwerte abhängig vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten der Bewohner; zum anderen sind die Modernisierungsempfehlungen eher allgemeiner Art.
Hinweis: Aufgrund des wesentlich geringeren Aufwands bei der Datenerhebung ist der Verbrauchsausweis günstiger zu haben als der Bedarfsausweis. Die Aussagekraft ist jedoch ebenfalls wesentlich geringer.

Bis zum 1. Oktober 2008 bestand für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Sie besteht weiter für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, unabhängig von deren Baujahr sowie für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die ein Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt worden ist.

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, müssen seit dem 1. Oktober 2008 Bedarfsausweise erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 aufwiesen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Wer nur nach den Kosten schaut: am billigsten ist sicher der Verbrauchsausweis. Ist jedoch eine Modernisierung geplant, so empfiehlt sich der Bedarfsausweis. Er kann konkretere Hinweise auf die Schwachstellen des Gebäudes geben und als Grundlage für eine weiter gehende Beratung dienen. Nach erfolgter Modernisierung kann er mit begrenztem Aufwand auf den neuesten Stand gebracht werden und den verbesserten Standard des Gebäudes dokumentieren. Der Verbrauchsausweis dagegen kann frühestens drei Heizperioden nach Modernisierung auf den verbesserten Standard aktualisiert werden. Bei Verkaufsverhandlungen dürfte der Bedarfsausweis ein verlässlicheres Dokument der energetischen Qualität des Gebäudes darstellen als die im Verbrauchsausweis umgerechneten Heizkostenbelege.

Gilt der Energieausweis für eine Wohnung oder nur für das ganze Gebäude?

Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt und stellt den Durchschnittswert dar. Einzelne Wohnungen können je nach Beschaffenheit und Lage im Gebäude deutlich vom Durchschnittswert abweichen. Wohnungseigentümer in Eigentümergemeinschaften haben bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Energieausweise gelten in der Regel zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Nur wenn das Gebäude im Zusammenhang mit größeren Änderungen gemäß EnEV neu berechnet wird, ist ein neuer Ausweis auszustellen.

Form des Ausweises

Energieausweise, die nach dem 25. April 2007 ausgestellt werden, müssen den Vorlagen der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden EnEV entsprechen, vom Aussteller mit Name, Anschrift und Berufsbezeichnung versehen und eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift unterschrieben sein. Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben. Früher ausgestellte Wärmebedarfsausweise oder Energiepässe, die nach EnEV als Energieausweise anerkannt werden, können in der damals gültigen Form verwendet werden.

Welche früheren Energiepässe, Wärmepässe etc. werden anerkannt?

Auch Wärme- oder Energiebedarfsausweise, wie sie bei Häusern ab Baujahr 1995 eigentlich vorliegen müssten, werden als Energieausweise anerkannt, ebenso Energiepässe, die im Feldversuch der Deutschen Energieagentur (dena) erstellt wurden. Auch diese gelten ab Ausstellung 10 Jahre lang.

Verpflichtet der Energieausweis zur Verbesserung der Wärmedämmung?

Nein, der Ausweis dokumentiert lediglich den Ist-Zustand. Auch die EnEV selbst fordert nur in wenigen Fällen eine Nachrüstung. Aber: auch ohne gesetzliche Verpflichtung sind Eigentümer von Gebäuden mit hohem Energiebedarf gut beraten, durch Wärmedämmung oder moderne Heiztechnik die Bewertung im Energieausweis zu verbessern.

Vermietung und Verkauf
Bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses muss der Eigentümer auf Nachfrage einen Energieausweis vorlegen, der den energetischen Zustand des Gebäudes aufzeigt. Die Vorlagepflicht gilt seit dem 1. Januar 2009 für Wohngebäude aller Altersklassen.

Wann muss der Energieausweis zugänglich gemacht werden?

Der Mieter bzw. Käufer soll die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidung über den Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages zu berücksichtigen. Er muss ihn also rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Kenntnis nehmen können. Der Vermieter muss den Ausweis spätestens dann zugänglich machen, wenn der potentielle Käufers/Mieters dies verlangt. Ein Interessent, der sich zur Besichtigung eines Gebäudes oder einer Wohnung einfindet, erfüllt bereits die Voraussetzungen zur Einsichtnahme. Für Wohngebäude mit Baufertigstellung bis einschließlich 1965 gilt diese Verpflichtung seit dem 1. Juli 2008, für jüngere Wohngebäude seit dem 1. Januar 2009 und für Gewerbebauten (keine Wohngebäude) seit dem 1. Juli 2009. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben kein Recht, sich den Energieausweis anzuschauen.

Wenn der Gebäudeeigentümer den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, gilt dies gemäß Link öffnet in neuem Fenster<="" a=""> als Ordnungswidrigkeit. Der Kauf- oder Mietinteressent kann den Verstoß bei der zuständigen Behörde anzeigen; die ist verpflichtet, der Angelegenheit nachzugehen, und kann ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro verhängen. Als Verkäufer bzw. Vermieter sollten Sie also Ihre gesetzlichen Pflichten ernst nehmen. Die behördliche Zuständigkeit für diese Ordnungswidrigkeiten ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt; meistens liegt sie bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Kommunen oder der Kreise, in dem sich das Gebäude befindet.

Was bedeutet „zugänglich machen“?

Potentielle Käufer/Mieter haben ein Recht zur Einsichtnahme. Es genügt also zum Beispiel, wenn der Energieausweis (bzw. eine Kopie) anlässlich einer Besichtigung des Objekts ausgehängt ist. Möglich ist auch die Übersendung per E-Mail oder Fax. Ein Anspruch auf Aushändigung einer Ausweiskopie besteht aber nicht.

Worauf sollten Kauf- und Mietinteressenten achten?

Lassen Sie sich vom Eigentümer bzw. Vermieter den Energieausweis vorlegen. Spätestens ab 1. Januar 2009 sind alle Eigentümer von Gebäuden bei Verkauf oder Neuvermietung von Häusern und Wohnungen dazu verpflichtet. Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine Kopie des Ausweises. Sie können aber unsere Vorlage benutzen, um die wesentlichen Daten aus dem Ausweis zu übertragen.
Nehmen Sie auch Einblick in die Modernisierungsempfehlungen des Energieausweises und fragen Sie den Eigentümer, ob er die Maßnahmen bereits umgesetzt hat oder eine Umsetzung plant.
Auf die Qualität und Richtigkeit von Energieausweisen ist leider nicht immer Verlass. Benutzen Sie unseren Online-Energiebedarfsrechner, um einen Plausibilitäts-Check durchzuführen.
Machen Sie den Energieausweis zum Bestandteil des Mietvertrages.
Der Ausweis soll den Vergleich der Energieeffizienz verschiedener Gebäude ermöglichen. Beachten Sie jedoch, dass Ausweise auf der Basis von Energiebedarf und Energieverbrauch beim gleichen Gebäude deutlich voneinander abweichen können. Der Verbrauchskennwert ist regelmäßig niedriger (also günstiger). Weitere Details zu beiden Ausweistypen finden sie hier.
Eine Prognose des zukünftigen Heizenergieverbrauchs ist anhand des Energieausweises nicht unmittelbar möglich. Warum das so ist, erfahren Sie hier.

➜ Empfehlungen der Verbraucherzentrale
Anstatt sich ausschließlich auf den Energieausweis zu verlassen, empfehlen wir Ihnen, bei einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung auch auf folgende Details zu achten:

Wärmedämmung: optimal ist eine Wärmedämmung aller Außenwände, der Kellerdecke und der obersten Geschossdecke, bzw. (bei ausgebautem Dachgeschoss) des Dachstuhls.
Fenster: mindestens isolierverglast, besser noch wärmeschutzverglast. Fenster und Türen sollten winddicht sein.
Lage einer Wohnung im Gebäude: wenn diese großflächig an Außenwände bzw. an unbeheizte Gebäudeteile oder -anbauten grenzt, benötigt sie je nach Lage deutlich mehr Heizenergie als eine von beheizten Räumen umgebene Wohnung. Brennstoffe: werden Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas oder Fernwärme) betrieben, so ist mit steigenden Brennstoffpreisen zu rechnen. Davon unabhängiger ist eine vollständige oder teilweise Beheizung mit erneuerbaren Energieträgern, z.B. mit Holzpellets oder durch Erdwärmenutzung. Vorsicht bei meist kostenintensiven mit Strom betriebenen Heizungen!
Warmwasser: bei häufigem und hohem Warmwasserverbrauch ist die zentrale Erwärmung kostengünstiger. Bei niedrigem Warmwasserbedarf dagegen kann eine elektrische Erwärmung die günstigere Variante sein.

Was sagt der Energieverbrauch aus?
Der Energieausweis soll einen Vergleich der energetischen Beschaffenheit von Gebäuden in ganz Deutschland ermöglichen. Der Ausweis erlaubt jedoch keinen unmittelbaren Rückschluss auf den zu erwartenden Energieverbrauch und die Energiekosten. Warum nicht? Der Energieverbrauch ist stark von individuellen Verhaltensweisen und zukünftigen Witterungsverhältnissen abhängig, die sich im Ausweis nicht abbilden lassen. Da der Ausweis zudem für das ganze Gebäude gilt, kann der Energieverbrauch einer einzelnen Wohnung merklich davon abweichen.

Energieverbrauch und -kosten

Der Energieausweis erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf den zu erwartenden Energieverbrauch und die Energiekosten. Warum nicht? Der Ausweis gilt für das ganze Gebäude, eine einzelne Wohnung kann merklich davon abweichen. Auch Gebäude mit gleichem Energiekennwert können je nach Energieträger und Heiznebenkosten voneinander abweichen. Zudem wird im Bedarfsausweis nicht nur der Endenergieverbrauch bewertet sondern auch der Primärenergieverbrauch, d.h. die gesamte Kette der Energiebereitstellung „von der Ölquelle, dem Bergwerk oder Baum bis zum Heizkörper“. So kann ein Haus mit Pelletsheizung aufgrund des günstigen Primärenergiefaktors von Biomasse leicht eine gute Note erreichen, bei unzureichender Wärmedämmung aber dennoch Energiekosten wie ein Haus mit schlechterer Bewertung verursachen. Beim Verbrauchsausweis muss beachtet werden, ob Warmwasser mit eingerechnet ist. Sonst ist der Vergleich schwierig.

Vergleichswerte Endenergiebedarf

Um die energetische Qualität des Gebäudes zu beurteilen, sind auf der Skala „Vergleichswerte Endenergiebedarf“ (Seite 2 und Seite 3 des Ausweises) Durchschnittswerte anderer Gebäude aufgeführt. Die dort angegebenen Werte sind jedoch recht hoch. So haben Häuser, die im orangefarbenen Bereich liegen und damit noch als mittelmäßig eingestuft werden, oft bereits ein enormes Energieeinsparpotenzial. Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)2009 wurde zudem die Farbskala angepasst, was Vergleiche erschwert. So wird der Vergleichswert für den Energiebedarf eines „energetisch gut modernisierten Einfamilienhauses“ auf Ausweisen, die nach der EnEV 2007 erstellt wurden, mit 200 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter (m2) und Jahr angegeben, während der Wert auf den Ausweisformularen nach der EnEV 2009 bei 150 kWh pro m2 und Jahr liegt. Hier wäre an Stelle des Farbbandes eine eindeutigere Klassifizierung beispielsweise in Form von Energieeffizienzklassen hilfreicher.

➜ Mit Hilfe unseres Energiebedarfsrechners können Sie in wenigen Schritten den Endenergiebedarfskennwert eines Gebäudes ermitteln.

Ausweis und BAFA-Gebäudegutachten
Ist eine Modernisierung des Gebäudes geplant, kann ein Energieausweis auch gemeinsam mit einer Energiesparberatung ausgestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert eine energetische Gebäudeanalyse im Rahmen der „Vor-Ort-Beratung“. Dabei wird ein individuelles und anbieterunabhängiges Gebäude-Energiegutachten erstellt und mehrere mögliche Modernisisierungsvarianten unter energetischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten miteinander verglichen. Die errechneten Energiekennwerte lassen sich in den Energieausweis übertragen. Die frühere Einschränkung, dass Energiesparberatungen, die mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises verbunden werden, im Rahmen des Förderprogramms nicht mehr förderfähig sind, gilt nicht mehr. Bei einer geplanten Modernisierung ist es daher ratsam, einen beim Link öffnet in neuem FensterBAFA zugelassenen Energieberater und Ausweisaussteller zu beauftragen.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ131628008200546/link887391A.html)

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