Verträge mit Fitness-Studios

Nicht alle Klauseln können mithalten

Laufzeiten und Vertragsverlängerung

Viele Hobbysportler bringen in Fitness-Studios ihre Muskeln in Schwung. Für die Nutzung der Geräte, Kurse wie Aerobic oder Step sowie für qualifizierte Betreuung zahlen die Kunden zum Teil stolze Monatsbeiträge. Nicht mithalten in Punkto Fitness können häufig die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Viele Verträge enthalten immer noch Klauseln, die stark von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und unwirksam sind. Wir zeigen typische Vertragsfallen.
Die meisten Klauseln sind überprüfbar

In einigen Studios können Kunden zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten und gestaffelten Beiträgen wählen. Auch wenn es auf dem Vertragsformular mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen gibt oder wenn das Studio Alternativen nennt, von denen die gewählte Variante in das Formular übertragen wird, sind die Klauseln überprüfbar. Nur wirklich individuell ausgehandelte Vereinbarungen unterliegen nicht der gesetzlichen Kontrolle.
Vertragslaufzeiten bis zu einem Jahr sind unproblematisch

Die meisten Fitnesscenter-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Grundlaufzeit abgeschlossen. Eine Vertragsdauer von bis zu sechs Monaten ist dabei nicht zu beanstanden. Der BGH tendiert allerdings dazu, auch wesentlich längere Laufzeiten zu tolerieren (Urteil v. 04.12.1996, Az: XII ZR 193/95). Zumindest Verträge mit einer Laufzeit von zwölf Monaten dürften deshalb noch akzeptabel sein. Bei Laufzeiten zwischen zwölf und 24 Monaten ist unklar, wie sich der BGH zukünftig entscheiden wird. Ist die Grundlaufzeit noch länger, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Tipp: Verbraucher ohne Rechtsschutzversicherung sollten angesichts des hohen finanziellen Risikos besser keinen Klausel-Prozess anstreben.
Vertrag wird oft automatisch verlängert

Im Kleingedruckten steht häufig, dass sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Eine Verlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis zu 50 Euro ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGH-Urteil vom 04.12.1996, AZ: XII ZR 193/95), da dann die finanzielle Belastung noch zumutbar ist.

Vertragsverlängerungen von über sechs Monaten waren bisher unwirksam, doch könnten die Gerichte zukünftig längere Zeiträume – bis zu einem Jahr – billigen. Das Prozessrisiko ist also entsprechend groß. Allerdings darf der Zeitraum der Verlängerung nie länger sein als die Grundlaufzeit selbst. Bei einem Dreimonatsvertrag etwa ist deshalb selbst eine Fortsetzung von nur einem halben Jahr unzulässig. Verlängerungen über zwölf Monate hinaus sind per Gesetz nicht erlaubt. Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten Laufzeit.

Tipp: Kündigen Sie den Vertrag in so einem Fall trotzdem zum Ende der Grundlaufzeit. Wer das Training einfach kommentarlos einstellt, muss damit rechnen, dass das Studio die Monatsraten weiterhin abbucht und auf einer Fortsetzung des Vertrages besteht. Wird weiter trainiert, läuft auch das Vertragsverhältnis automatisch weiter.

Kündigung, Haftungsausschluss und Krankheit
Ordentliche Kündigung

Ein Fitnessvertrag kann während der Grundlaufzeit nicht einfach so gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung kommt praktisch nur in Betracht, wenn die Grundlaufzeit, die Verlängerungszeit oder die Kündigungsfrist unwirksam ist oder wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Kündigungsfrist

Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung per Einschreiben verlangt oder werden die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht beachtet, ist die Klausel ungültig. Je nach rechtlicher Einordnung des Vertrages müssen Kunden eine Frist von 14 Tagen bis zu drei Monaten beachten. Die Gerichte machen es sich einfach und lassen meist eine Kündigungsfrist von einem Monat ausreichen.
Kündigung bei wichtigem Grund

Außerdem können Verbraucher immer dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Recht kann durch Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wann ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Beim Umzug in einen anderen Ort oder Stadtteil kommt man sofort aus dem Vertrag heraus, wenn das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93). Etwas weitere oder schwierigere Anfahrtswege muss der Kunde aber in Kauf nehmen. Wird eine Kündigung nur bei „Umzug von mindestens 50 km Entfernung“ zugelassen, kann man die Klausel ignorieren (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.1990, Az: 12 O 190/90).
Erkrankungen

Auch eine ernsthafte und dauernde Erkrankung berechtigt zur außerordentlichen Kündigung (z.B. OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93). Das Studio darf dann aber ein ärztliches (kein amtsärztliches!) Attest als Nachweis verlangen. Waren die Beschwerden allerdings schon von Anfang an bekannt, liegt kein wichtiger Grund vor. Ausnahme: Der Gesundheitszustand hat sich wesentlich verschlimmert. Dann muss das Studio die Kündigung akzeptieren, auch wenn es bei Vertragsschluss über das Leiden informiert war.
Schwangerschaft

Wird eine Frau nach Vertragsschluss schwanger, darf sie einigen Gerichtsentscheidungen zufolge ebenfalls aus wichtigem Grund kündigen (OLG München, Urteil v. 30.3.1995, Az: 29 U 4222/94). Nach anderen Urteilen ruht der Vertrag zumindest beitragsfrei für die Dauer der Schwangerschaft und wird entsprechend verlängert.

➜ Tipp: Möchte der Kunde kündigen, weil der Studiobetreiber zum Beispiel die Trainingszeiten verkürzt oder andere Vertragpflichten verletzt hat, muss er ihm erst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.Auch wenn bei einer außerordentlichen Kündigung keine Frist eingehalten werden muss, sollten Verbraucher keine Zeit verlieren. Sobald man von den veränderten Umständen erfährt, empfiehlt es sich, innerhalb von zwei Wochen – entscheidend ist das Eingangsdatum beim Studio – zu kündigen. Schicken Sie die Kündigung aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein. Wer sich das Porto sparen will, kann sich auf dem Kündigungsschreiben den Empfang auch direkt vom Studio bestätigen lassen.

Kein kompletter Ausschluss der Haftung

Verletzt sich ein Kunde beim Training oder wird ihm währenddessen die Kleidung gestohlen, kann er normalerweise vom Studio Schadenersatz verlangen. Dem beugen viele Betreiber vor, indem sie ihre Haftung ausschließen oder beschränken. Allerdings sind die Studiobesitzer damit nicht automatisch aus dem Schneider. Unwirksam ist z.B. folgende Klausel: „Das Sportstudio haftet (bei Schäden des Kunden) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung“ (BGH Urteil vom 24.9.1985, Az: VI ZR 4/84)

Gerade bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten muss das Fitness-Center auch für leicht fahrlässiges Verhalten einstehen. Werden etwa die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet und verletzt sich deshalb jemand, haftet das Studio auf jeden Fall. Für den Verlust gestohlener Kleidung kann ein Studiobesitzer dagegen seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken (z.B. OLG Hamm, Urteil v. 10.10.1991). Tipp: Wer Ärger vermeiden will, sollte Wertsachen zu Hause lassen und vorhandene Schließfächer benutzen.
Kein Training, trotzdem Bezahlung

Viele Studios wollen ihre Kunden laut Kleingedrucktem auch zur Kasse bitten, wenn diese aufgrund längerer Krankheit nicht trainieren können. Der Bundesgerichtshof hat jedoch solche Klauseln für ungültig erklärt (Urteile vom 23.10.1996, Az: XII ZR 55/95 und XII Az: ZR 174/95). Der volle Beitrag wird auch dann nicht fällig, wenn sich der Kunde gleich nach Vertragsschluss verletzt. Allerdings müssen Verbraucher sofort das Fitness-Studio über die Verhinderung informieren und auf Verlangen ein ärztliches Attest vorlegen. Wer im Urlaub ist und deshalb am Training gehindert ist, für den gelten die Urteile nicht.

Mitnahme eigener Getränke ins Studio
Oft finden sich in Sportstudioverträgen Regelungen, die den Freizeitsportlern verbieten, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Vielmehr sollen die Sportler ausschließlich die häufig sehr teuren Fitmacher und sonstigen Getränke konsumieren, die das Studio zu Gastronomiepreisen anbietet. Die Absicht der Studiobetreiber scheint offensichtlich, denn sie wollen vom erhöhten Getränkebedarf bei der sportlichen Betätigung der Kunden profitieren.

Das Landgericht Stade (Urteil vom 29.10.1998, AZ: 4 O 35/97) und das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 25.06.2003, AZ: 7 U 36/03) haben dieser gängigen Praxis einen Riegel vorgeschoben und entsprechende Klauseln als unwirksam angesehen. Solche Bestimmungen würden die Kunden unangemessen benachteiligen, da es ihnen unzumutbar sei, ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf bei sportlicher Betätigung nur durch vom Studio verkaufte Getränke stillen zu können. Da nicht gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen erworben werden können, dürfen Sportstudios solche Klauseln in ihren Verträgen zukünftig nicht mehr verwenden. Auch entsprechende Aushänge in den Räumen des Studios müssen demnach nicht mehr beachtet werden.

Die Gerichte haben aber angedeutet, dass solche Verbotsklauseln nicht zu beanstanden sind, wenn das Fitnessstudio Getränke zu moderaten (handelsüblichen) Preisen anbietet. Auch sind Getränkeverbote, die aus Sicherheitsgründen ergehen und z.B. die Mitnahme von Glasflaschen verbieten, nicht zu beanstanden.

Tipp: Wenn Sie eine solche Getränkeverbotsklausel in Ihrem Vertrag vorfinden, sollten Sie diese bei ihrer Verbraucherzentrale prüfen lassen und sich ggf. auf die o. g. Rechtsprechung berufen und ihr Sportstudio auf die Unwirksamkeit hinweisen.

Die Urteile bringen für viele betroffene Freizeitsportler deutliche Vorteile, denn es ist oft viel preiswerter und gesünder, vitamin- und mineralstoffreiche Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Mineralwässer im Handel zu besorgen oder sein Sportgetränk selber herzustellen, wie etwa eine Apfelschorle oder Früchte- oder Kräutertee.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ131627934800518/link213932A.html)

Relevante Beiträge