Fördermaßnahmen für die Forstwirtschaft

Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes

Wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes wird die Forstwirtschaft öffentlich gefördert.

Wer kann gefördert werden?
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes,
Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, außer Bund und Länder.
Was wird gefördert?
Erstaufforstung
Zur Förderung der Erstaufforstung auf bisher landwirtschaftlich genutzten bzw. sonstigen Flächen zählen im einzelnen:

Kulturbegründung (Saat, Pflanzung, Kulturvorbereitung),
Kulturpflege während der ersten fünf Jahre,
Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste für einen Zeitraum bis zu 15 Jahren (nur für landwirtschaftliche Flächen), sowie
Nachbesserungen.
Naturnahe Waldbewirtschaftung
Dazu zählen im einzelnen:

Vorarbeiten ( Untersuchungen, Standortgutachten),
Umbau von Reinbeständen in stabile Laub und Mischbestände,
waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen,
Bodenschutzkalkung,
Gestaltung naturnaher Waldränder,
insektizidfreier Waldschutz sowie
Einsatz von Rückepferden.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Dazu zählen im einzelnen:

Erstinvestitionen (erstmalige Beschaffung von Geräten, Maschinen, Waldarbeiterschutzwagen, Anhänger und Anbaugeräte für forstliche Betriebsarbeiten, erstmalige Anlage von Betriebsgebäuden, Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen,)
Geschäftsführung (Personal- und Reisekosten, Geschäftskosten, Versicherungskosten etc.), – oder alternativ –
Mobilisierungsprämie für Holz (gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge).
Forstwirtschaftliche Infrastruktur
Dazu zählen im einzelnen:

Wegebau (Neubau, Befestigung sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege),
Holzkonservierungsanlagen (Erstinvestitionen zur Lagerung von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung).
Wie wird gefördert?
Die Förderung der einzelnen Maßnahmen erfolgt in Form von Zuschüssen, ihre Höhe ist für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich und liegt zwischen 30 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Länder können für bestimmten Maßnahmen kalkulierte Kostensätze (Pauschalen) festsetzen.

Wo kann ich eine Förderung beantragen?
Die Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ liegt allein in der Zuständigkeit der Länder. Diese können Einschränkungen vornehmen oder in einzelnen Punkten von den hier dargestellten Förderungsgrundsätzen abweichen. Für jeden Antragsteller sind die Richtlinien seines Landes maßgebend. Antragsteller sollten sich daher vor der Planung eines Fördervorhabens unbedingt bei der für ihn zuständigen Forstbehörde (Forstamt, in einigen Ländern auch von der Forstabteilung der Landwirtschaftskammer oder anderen Institutionen) informieren.

(Quelle:http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Wald-Jagd/ForstwirtschaftFoerderung.html)

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