Krankenversicherung der Rentner

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert.

Diese wird von den normalen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen durchgeführt. Nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied. Für manche kommt nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage, andere möchten privat versichert bleiben. Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen:

Wer wird Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner?
Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein – egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung und einer Versicherung in der ehemaligen DDR. Zeiten des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland sind anrechenbar bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und bei Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Für einige Personengruppen, wie beispielsweise Künstler, gelten besondere Regelungen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich unter Umständen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.

Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?
Wer sich eigentlich wegen Bezug einer gesetzlichen Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichern müsste, darf sich von dieser Pflicht befreien lassen. Die gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von drei Monaten bei einer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.
Achtung: Eine Befreiung ist unwiderruflich. Ein Wechsel zur gesetzlichen Versicherung ist damit für die Zukunft ausgeschlossen.

Welcher Rentenbezieher kann sich freiwillig bei einer Kasse versichern?
Wer die Mindestversicherungszeit für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, kann sich als freiwilliges Mitglied bei einer Krankenkasse versichern. Allerdings werden auch hierfür gewisse Vorversicherungszeiten vorausgesetzt. So muss beispielsweise in den letzten fünf Jahren insgesamt 24 Monate lang eine gesetzliche Versicherung bestanden haben. Wer aktuell mindestens ein Jahr lang bei einer Kasse pflichtversichert war, erfüllt die Kriterien ebenfalls. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss der Rentner innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft die freiwillige Versicherung bei der Kasse beantragen.

Was verändert sich bei Selbstständigen?
Wer hauptberuflich als Selbstständiger arbeitet und eine gesetzliche Rente beantragt, wird dadurch nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Die bisherige Versicherung bleibt bestehen, sie ist in diesem Fall vorrangig. Dies gilt nicht für Rentner, die nur nebenberuflich als Selbstständige arbeiten bez. gearbeitet haben.

Wie hoch sind die Krankenkassenbeiträge?
Der Versicherungsbeitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Das erscheint vielen Rentnern ungerecht, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Prinzipiell sind Beiträge zu zahlen auf gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und auf Arbeitseinkommen – bis zu einer Grenze von 3.712,50 Euro monatlich. Aus der gesetzlichen Rente tragen die Rentenversicherungsträger den halben Beitrag. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die Kassen abgeführt.

Rentner mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen haben die Beiträge alleine zu entrichten. Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich Zinsen, Mieten und sonstige beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Genaueres ist in den Verfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt.
Außerdem wird ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Dieser ist rechnerisch im allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v. H. enthalten. Rentner haben diesen genauso zu tragen wie andere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wichtig: Freiwillige Mitglieder und privat Versicherte zahlen die kompletten Beiträge und erhalten nur auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Wie sind die Regelungen für Privatversicherte mit Beihilfeanspruch?
Wenn sich der Beihilfeanspruch durch den Ruhestand ändert, kann der private Versicherungstarif innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden. Manche überlegen, ob sie dann in den Standardtarif für Rentner oder in den Basistarif wechseln sollen.
Vorsicht: Ein Wechsel in den Standardtarif sollte gut überlegt werden. Es ist ratsam, im Vorfeld Alternativen abzuklären. Das kann beispielsweise ein Abspecken von einzelnen Leistungen, die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sein oder ein Wechseln in einen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Prämien.

Werden auf betriebliche Direktversicherungen zu Recht Beiträge erhoben?
Kapitalleistungen und –abfindungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen, sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Allerdings müssen diese einen Zusammenhang zum Berufsleben aufweisen. Beispiel: Private Lebens- und Rentenversicherungen sind nicht betroffen. Das ausgezahlte Kapital wird rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und anschließend der monatliche Beitrag ermittelt. Wenn er die Grenze von 127,75 € unterschreitet, bleibt die Auszahlung beitragsfrei.

Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1660/08) hat zugunsten von (KVdR-)Rentnern entschieden, die in der Vergangenheit eine zunächst betriebliche Altersvorsorge privat weitergeführt hatten, dass zumindest die privat gezahlten Beiträge in eine Direktversicherung im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden dürfen. Die Betriebsrentner müssen für die Einstufung der Beiträge als „privat“ für diesen Zeitraum allerdings im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer eingetragen sein.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131652527004950/link240812A.html)

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