Krankenversicherung für Studenten

Für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.

Diese Regelung gilt auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium oder während eines Auslands- oder Urlaubssemesters.

Die studentische Versicherungspflicht währt bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen gleich. Seit dem Sommersemester 2011 beläuft sich der Beitrag zur Krankenversicherung bundeseinheitlich auf monatlich 64,77 Euro und zur Pflegeversicherung auf 11,64 Euro. Kinderlose Studenten ab 23 Jahren müssen einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 13,13 Euro entrichten.

Die privaten Krankenversicherungen bieten in der Regel einen Studententarif, dessen Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenkasse entspricht, aber meist mehr kostet.

Familienversicherung
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert sein. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes. Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt, ist auch die Mitversicherung bei Ehegatten oder Lebenspartnern möglich, sogar ohne Altersbegrenzung.

Freiwillige Versicherung
Wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung beispielsweise wegen der Altersgrenze endet, können sich Studenten freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Beitrag orientiert sich dann am Einkommen. Die Beitragsbemessung ist einheitlich in den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Der Beitritt als freiwillig Versicherter muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erfolgen.

Jobben und Versicherung
Wer neben dem Studium Geld verdient, dessen „Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden“, um seine günstige studentische Versicherung zu erhalten. Um jedwede Schwierigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, maximal 19 Stunden zu jobben. Allerdings: Wer regelmäßig Scheine macht und Vorlesungen hört, kann in begründeten Ausnahmefällen auch länger arbeiten. Innerhalb der studienfreien Zeit an Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien kann die Arbeitszeit-Grenze auch überschritten werden, ohne dass eine Versicherung als Beschäftigter mit höherem Beitragssatz verpflichtend wird. Ausnahmen bilden berufsmäßig beschäftigte Studenten.

Krankenversicherungswahl
Für die studentische Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse stehen zur Auswahl: AOK, Ersatzkassen, Knappschaft, Betriebs- und Innungskassen des Wohn- oder Studienortes. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht ist die Kasse auszusuchen. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht, für sie gilt die Entscheidung des Kassenmitgliedes. Bei privaten Krankenversicherern besteht prinzipiell freie Wahlmöglichkeit. Wegen der Tarifunterschiede lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.

Private Versicherung
Wer privat krankenversichert ist und durch das Studium versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag „befreien“ lassen und privat kranken versichert bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen. Normalerweise gilt die Befreiung für das ganze Studium und kann während dieser Zeit nicht mehr widerrufen werden. Eine gesetzliche Versicherung ist somit erst nach Studienende durch Aufnehmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.

Studienbewerber / Erstsemester
Studienbewerber sollten sich vor der Einschreibung von der zuständigen Krankenkasse eine Versicherungsbescheinigung ausstellen lassen und mit den übrigen Unterlagen einreichen. Beim Wechsel der Hochschule ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die Erstsemester als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder werden. Bei Studienbewerbern, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, muss ebenfalls eine Kasse den Antrag bearbeiten und die Befreiung ausstellen.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131652527004950/link24081A.html)

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