Neue Rechte für Telefon- und Internetkunden: Umzug kann zur Kündigung berechtigen

Ab jetzt droht weniger Zoff, wenn Telefonkunden während der Vertragslaufzeit umziehen.

Bislang bestand in diesem Fall grundsätzlich kein Kündigungsrecht, so dass Kunden oft fast zwei Jahre für einen Festnetz- oder DSL-Vertrag bezahlen mussten, den sie am neuen Wohnort nicht mehr nutzen konnten. Wer weiterhin erreichbar sein wollte, musste einen zweiten Vertrag abschließen, doppelte Kostenbelastung inklusive. Diesen Missstand hat der Gesetzgeber nun beseitigt. Wer umzieht, kann zukünftig seine Verträge – ganz gleich ob Festnetz, Internet oder Mobilfunk – ohne Änderung der Laufzeit oder sonstiger Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Vorausgesetzt, der Anbieter bietet die vereinbarte Leistung dort auch an. Damit er Umzug entspannt über die Bühne geht, sollten Kunden folgende Tipps beachten:

Rechtzeitig kümmern: Im ersten Schritt sollten Kunden den Anbieter über den Termin des Umzugs informieren und sich erkundigen, ob eine Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses möglich ist. Für die Antwort ist eine dreiwöchige Frist ratsam. Kann der Anbieter den Vertrag nicht weiter erfüllen, darf gekündigt werden. Andernfalls können Kunden die Umschaltung der Anschlüsse am Umzugstag beantragen. Dabei helfen einige Firmen mit Formularen, die es per Internet zum Download gibt.

Ganz oder gar nicht: Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genau so erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war. Dazu gehört zum Beispiel auch die Über-tragungsrate der Internetverbindung. Wird die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit am neuen Wohnort unterschritten, hat der Kunde ein Kündigungsrecht und muss sich nicht mit der Einstufung in einen anderen Tarif einverstanden erklären. Auch die Vertragslaufzeit bleibt von einem Umzug unberührt. Die bisher übliche Praxis der Anbieter, bei Umzug automatisch eine neue 24-monatige Laufzeit in Gang zu setzen, ist damit passé.

Rufnummernportierung: Nur wenn sich die Ortsvorwahl nicht ändert, können Kunden die alte Telefonnummer mitnehmen (portieren). Dies ist unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder der Anbieter gewechselt wird. Anders verhält es sich bei Mobilfunknummern. Diese sind ortsunabhängig und können auch an den neuen Wohnort portiert werden, selbst wenn ein Kunde zum Anbieterwechsel gezwungen ist.

Umzug ins Ausland: Die neuen Regeln gelten auch beim Umzug ins Ausland. Da hiesige Firmen nur im Inland ein eigenes Mobilfunknetz betreiben und bei Auslandsgesprächen die Netze der dortigen Anbieter nutzen (Roaming), dürfte regelmäßig die Kündigung greifen.

Bei Bedarf kürzere Laufzeit wählen: Wer absehen kann, dass er vor Ablauf von zwei Jahren an einen anderen Wohnort verschlagen wird, kann dies bereits bei der Anbieter- und Tarifwahl berücksichtigen. Künftig sind alle Anbieter verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige erlauben sogar eine monatliche Kündigung. Allerdings: Kürzer laufende Angebote sind oft mit höheren Grundkosten verbunden, oder es entfallen Subventionen auf Router oder Mobiltelefon. Dafür bleiben Kunden flexibler und sparen sich bei einem Umzug die Zahlung der Grundkosten über weitere drei Monate.

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