Pflegestufen – was bedeutet das?

Welche Pflegestufe für einen Pflegebedürftigen gilt, richtet sich immer danach, wie viel und wie oft Hilfe nötig ist.

Dazu zählt neben Körperpflege, Ernährung und Mobilität (grundpflegerische Hilfe) auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Berechnet wird immer die Zeit, die eine Laien-Pflegekraft, zum Beispiel ein Familienangehöriger, an Zeit aufwendet. Es wird also kein Unterschied zwischen Laien und professionellen Pflegekräften gemacht. Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet dabei zwischen drei Pflegestufen:

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen gemäß der Pflegestufe I zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei einmal täglich mindestens 46 Minuten entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Um Leistungen gemäß Pflegestufe II zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens drei Stunden täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei dreimal täglich insgesamt mindestens zwei Stunden entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Um Leistungen gemäß der Pflegestufe III zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden täglich vorliegen. Grundpflegerische Hilfe (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) muss dabei täglich rund um die Uhr anfallen – auch nachts – insgesamt mindestens vier Stunden. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.

Zudem bewilligt die Pflegeversicherung spezielle Leistungen für „Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz“ auch unabhängig vom Vorliegen einer Pflegestufe (sog. Pflegestufe „0“). Dazu beurteilen die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) anhand von 13 festgelegten Kriterien die Schwere der Einschränkungen. Diese sind beispielsweise „unkontrolliertes Verlassen der Wohnung“, „mangelnde Einschätzung von gefährlichen Situationen“, „ein der Situation nicht angemessenes Verhalten“ oder „eine Störung des Tag-/ Nacht-Rhythmus“. Werden bei der Begutachtung wenigstens zwei dieser Kriterien erfüllt, davon eines aus einem eingegrenzten Kriterienkatalog, besteht Anspruch auf Kostenerstattung für Betreuungsleistungen. Wird noch wenigstens ein weiteres Kriterium aus einem festgelegten Bereich erfüllt, gibt es den erhöhten Betreuungssatz.

Erst Antrag stellen
Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Hier genügt ein formloses Schreiben. Wichtig ist es allerdings, den Antrag rechtzeitig zu stellen, denn: der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, entscheidet über den Beginn der Ansprüche. Bevor die Pflegekasse über ihre Leistungen entscheidet, muss der Medizinische Dienst (MDK) die Pflegebedürftigkeit beurteilen. Ein Gutachter stellt vor Ort fest, welche Hilfen notwendig sind und gibt der Pflegekasse den Hinweis, welche Pflegestufe angemessen ist.

Die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist nicht endgültig, sondern abhängig vom aktuellen Hilfebedarf, der sich auch ändern kann. Eine höhere Pflegestufe wird jedoch nur anerkannt, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer (sechs Monate) besteht. Wer Leistungen einer höheren Pflegestufe beziehen möchte, muss wieder einen Antrag stellen und das beschriebene Verfahren beginnt von Neuem.

(Quelle: http://www.vz-berlin.de/UNIQ131610917109341/link768211A.html)

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